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§ 203 StGB: Was KI in der Kanzlei wirklich darf.

Die Verschwiegenheitspflicht ist das Fundament des Mandatsverhältnisses und sie ist strafbewehrt. Trotzdem verbietet sie den Einsatz von Dienstleistern und KI nicht pauschal. Dieser Ratgeber ordnet ein, was § 203 StGB und § 62a StBerG verlangen und welche Fragen deine Kanzlei vor dem KI-Einsatz klären muss.

Stand: Juli 2026.

Historische Bibliothek mit hohen Bücherregalen und Marmorbüsten
Foto: Giammarco Boscaro auf Unsplash

Wer Berufsgeheimnisträger ist.

§ 203 StGB schützt Geheimnisse, die bestimmten Berufen anvertraut werden. Zu den Berufsgeheimnisträgern zählen unter anderem Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte und Notare sowie Ärzte und Angehörige weiterer Heilberufe. Erfasst sind auch die berufsmäßig tätigen Mitarbeitenden.

Für Steuerkanzleien heißt das: Praktisch alles, was Mandanten anvertrauen, vom Jahresabschluss über Gehaltsdaten bis zur privaten Lebenssituation, ist ein geschütztes Geheimnis im Sinne der Norm.

Was § 203 StGB verlangt.

Strafbar ist das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses. Seit der Reform von 2017 stellt das Gesetz zugleich klar, dass Berufsgeheimnisträger externe Dienstleister einschalten dürfen: Das Offenbaren gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen ist zulässig, soweit es für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 StGB).

Die Kehrseite steht in Absatz 4: Offenbart die mitwirkende Person ein Geheimnis unbefugt, kann sich auch der Berufsträger selbst strafbar machen, wenn er sie nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat, obwohl dies geboten war. Erlaubnis und Pflicht gehören also zusammen: Dienstleister ja, aber nur ausgewählt, verpflichtet und dokumentiert.

Was § 62a StBerG konkretisiert.

Für Steuerberater übersetzt § 62a StBerG die strafrechtliche Erlaubnis in Berufspflichten: Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen, er ist unter Hinweis auf die Strafbarkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten und die Zusammenarbeit muss so ausgestaltet sein, dass die Kanzlei die Leistung steuern kann, Stichwort Weisungsrecht. Auswahl und Verpflichtung gehören in die Dokumentation der Kanzlei.

Kurz gesagt: Nicht der Einsatz eines Dienstleisters ist das Problem, sondern der unsorgfältige und undokumentierte.

Was das für KI-Dienste bedeutet.

Ein Cloud-KI-Dienst, der Mandantendaten verarbeitet, ist rechtlich ein Dienstleister wie das Rechenzentrum, der Aktenvernichter oder die IT-Wartung. Es gelten dieselben Regeln, nur die Prüfung wird anspruchsvoller, weil die Verarbeitungskette länger ist: Hinter einem KI-Tool können Modellanbieter, Cloud-Plattformen und weitere Unterauftragsverarbeiter stehen und jede dieser Stationen kann Kenntnis von Geheimnissen erlangen, wenn sie nicht technisch daran gehindert wird.

Datenschutzrechtlich kommt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO hinzu. Er ersetzt die berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht; beide gehören zusammen und sollten gemeinsam vorliegen, bevor Mandantendaten fließen.

Die Fragen, die deine Kanzlei stellen muss.

Sorgfältige Auswahl heißt: dokumentierte Antworten auf konkrete Fragen. Wo läuft jede einzelne Verarbeitung, wer kann währenddessen auf Inhalte zugreifen, was wird wie lange gespeichert, welche Unterauftragsverarbeiter sind beteiligt und wie ist die Verschwiegenheit vertraglich abgesichert?

Unsere Anbieter-Checkliste führt durch vierzehn Prüffragen, jeweils mit Hinweisen, woran du eine gute Antwort erkennst. Das Ergebnis ist zugleich die Dokumentation deiner Auswahlentscheidung.

Wie Technik die Sorgfaltspflicht unterstützt.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist eine rechtliche Maßnahme; ob sich beim Anbieter alle daran halten, kannst du bei klassischen Cloud-Diensten nicht überprüfen. Technische Maßnahmen setzen früher an: Läuft die KI-Verarbeitung in einem Trusted Execution Environment, ist der Klartextzugriff des Betreibers technisch ausgeschlossen und per Attestierung nachweisbar. Wo niemand mitlesen kann, stellt sich die Frage der unbefugten Kenntnisnahme durch den Betreiber gar nicht erst.

Wichtig bleibt: Ein TEE nimmt der Kanzlei keine einzige Pflicht ab, weder AVV noch Verschwiegenheitsverpflichtung noch Dokumentation. Aber es liefert für die sorgfältige Auswahl ein Argument, das sich prüfen lässt, statt geglaubt werden zu müssen. Wie das technisch funktioniert, erklärt der Ratgeber zu Confidential Computing; wie SOFI es umsetzt und belegt, steht auf Datensouveränität.

Häufige Fragen zu § 203 und KI.

Nein, ein pauschales Verbot gibt es nicht. § 203 StGB erlaubt seit 2017 ausdrücklich die Einschaltung von Dienstleistern, soweit sie erforderlich ist und die Pflichten aus § 62a StBerG eingehalten werden: sorgfältige Auswahl, Verschwiegenheitsverpflichtung, Dokumentation. Einzelne Rechtsfragen rund um konkrete Dienste sind allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine, redaktionelle Information (Stand Juli 2026) und keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung konkreter Sachverhalte wende dich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder deine Berufskammer.

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