Libra und SOFI: Legal-KI und Steuer-KI, die Fakten im Überblick.
Stand der Angaben: 30. Juli 2026
Libra ist ein AI-Workspace für Rechtsabteilungen und Anwälte, seit November 2025 Teil von Wolters Kluwer, und damit kein direktes Substitut für eine Steuerkanzlei-Lösung; dieser Überblick dient der Orientierung, auch mit Blick auf SOFI for Law. Bei der Vertragstransparenz setzt Libra Maßstäbe: Der Auftragsverarbeitungsvertrag mit vollständiger Subprozessorenliste ist öffentlich einsehbar, inklusive Verschwiegenheitsvereinbarung mit Verweis auf § 203 StGB. Die spannende Frage liegt eine Ebene tiefer: Ist der Schutz während der Verarbeitung vertraglich zugesagt oder technisch beweisbar? Hier die Gegenüberstellung entlang der Kriterien, die dafür zählen, jede Fremdaussage mit Quelle.
Auf einen Blick
Vertrauliche Ausführung (TEE) und Attestierung
- SOFI for Tax
- Vorhanden
- Libra
- Keine öffentliche Angabe
Ort der Verarbeitung
- SOFI for Tax
- EU
- Libra
- EU
DATEV-Integration und Kanzlei-Workflows
- SOFI for Tax
- Eingebaut
- Libra
- Keine öffentliche Angabe
Training auf euren Daten
SOFI for Tax
Kein Training auf Kanzleidaten; Eingaben und Ergebnisse werden nicht zum Training von Modellen verwendet.
Libra
Die Security-Seite dokumentiert eine No-Training-Zusage; Kundendaten werden laut Anbieter nicht zum Training von KI-Modellen verwendet.[4]
Ort der Verarbeitung
SOFI for Tax
Inferenz im Standard in Rechenzentren in der EU.
Vertrauliche Ausführung (TEE) und Attestierung
SOFI for Tax
Inferenz im Standard im Trusted Execution Environment; Remote Attestation bei jedem Verbindungsaufbau, Prüfkette und Quellcode der Vertrauensbasis öffentlich.
Berufsrecht (§ 203 StGB, § 62a StBerG)
SOFI for Tax
Architektur auf § 203 StGB und § 62a StBerG ausgelegt; Verschwiegenheitsverpflichtung durchgängig in der Auftragsverarbeitungskette.
US-Rechtszugriff (CLOUD Act)
SOFI for Tax
EU-Anbieterkette (Deutschland, Österreich, Frankreich) ohne US-Konzernmutter in der Standard-Inferenzkette.
Libra
Libra ist eine Berliner Gesellschaft und Teil von Wolters Kluwer (EU). Für die LLM-Inferenz nennt der Auftragsverarbeitungsvertrag Microsoft Ireland, AWS EMEA und Google Cloud EMEA; deren US-Konzernmütter unterliegen dem CLOUD Act unabhängig vom Serverstandort. Das ist eine Rechtslage; Herausgaben von EU-Enterprise-Inhalten sind branchenweit extrem selten, seit 2025 dokumentiert Microsofts eigener Transparenzbericht aber erste Fälle auch bei EU-Kunden.[3] [5] [6] [1]
Zertifizierungen und Nachweise
SOFI for Tax
Die Betreiberin der genutzten Inferenz-Plattform ist ISO-27001-zertifiziert; eine eigene ISO-27001-Zertifizierung der SOFI AI GmbH besteht nicht (Stand 15.07.2026). Nachweise auf Anfrage.
DATEV-Integration und Kanzlei-Workflows
SOFI for Tax
DATEV-MCP-Server: arbeitet kontrolliert und weisungsgebunden direkt mit den Bestandsdaten der Kanzlei.
Libra
Integrationen für Word, Outlook, SharePoint und Kleos; eine DATEV-Integration ist auf den geprüften Seiten nicht erwähnt (Stand 15.07.2026); bei einem Produkt für Rechtsabteilungen ist das auch nicht zu erwarten.[2]
Warum diese Kriterien zählen
- Training auf euren Daten
- Ob Eingaben und Ergebnisse zum Training von Modellen genutzt werden. Seriöse Business-Angebote schließen das vertraglich aus; entscheidend ist, ob der Ausschluss dokumentiert und standardmäßig aktiv ist. Zwei Fallstricke: Der Ausschluss gilt oft nur für den Unternehmenstarif, nicht für das Einzelabo derselben Marke, und er kann dort enden, wo eine Websuche ins Spiel kommt. Neben dem Training zählt zudem die Nutzung „zur Serviceverbesserung“ oder „zum Debugging“, die manche Anbieter getrennt davon regeln.
- Ort der Verarbeitung
- Wo die KI-Inferenz tatsächlich läuft, nicht nur wo Daten gespeichert werden. Datenhaltung in der EU und Inferenz in der EU sind zwei verschiedene Zusagen; die Dokumentation der Anbieter unterscheidet das meist präzise. Getrennt zu prüfen sind die Nebenwege: Eine Websuche oder ein Grounding-Dienst kann Inhalte auch dann außerhalb der zugesagten Region verarbeiten, wenn die Inferenz selbst in der EU bleibt.
- Vertrauliche Ausführung (TEE) und Attestierung
- Ob der Betreiber technisch vom Klartext ausgeschlossen ist (Trusted Execution Environment) und ob sich das per Remote Attestation unabhängig prüfen lässt. Mehr dazu im Ratgeber Confidential Computing.
- Berufsrecht (§ 203 StGB, § 62a StBerG)
- Ob der Anbieter die Pflichten von Berufsgeheimnisträgern ausdrücklich adressiert (Verpflichtung zur Verschwiegenheit, geeignete Vereinbarungen). Berufsgeheimnisse sind die härteste der drei Datenkategorien: Was für personenbezogene Daten genügt, genügt hier oft nicht und manche Anbieter setzen dafür eine gesonderte Vertragsanlage voraus. Zu prüfen ist auch, wie lange die Verschwiegenheitsverpflichtung nach Vertragsende gilt. Die rechtliche Einordnung bleibt Sache der Kanzlei; Grundlagen im Ratgeber § 203 StGB.
- US-Rechtszugriff (CLOUD Act)
- US-Anbieter unterliegen dem CLOUD Act unabhängig vom Speicherort. Herausgaben von EU-Enterprise-Inhalten sind extrem selten, seit 2025 dokumentiert Microsofts eigener Transparenzbericht aber erste Fälle auch bei EU-Kunden. Die Rechtslage lässt sich vertraglich nicht abbedingen, nur durch die Anbieterwahl adressieren.
- Zertifizierungen und Nachweise
- Welche unabhängig geprüften Nachweise vorliegen und ob sie öffentlich verifizierbar sind. Wichtig ist, worauf sich ein Zertifikat bezieht: auf das Unternehmen, den Dienst oder nur die Rechenzentren.
- DATEV-Integration und Kanzlei-Workflows
- Ob das Produkt direkt mit den Bestandsdaten der Kanzlei arbeitet (u. a. DATEV) oder ob Daten manuell kopiert werden müssen. Manuelles Kopieren kostet Zeit und schafft unkontrollierte Datenwege.
Wie wir vergleichen.
Ein Vergleich ist nur so belastbar wie die Regeln dahinter. Deshalb steht hier offen, worauf sich jede Einstufung bezieht, welche Abhängigkeiten sie hat und wo sie endet.
- Die Einstufungen und was sie bedeuten
- Je Kriterium gibt es vier Stufen. Ihre Beschriftung ist bewusst kriteriumsbezogen statt einheitlich Ja oder Nein: Bei negativ formulierten Kriterien wie US-Rechtszugriff oder Training auf euren Daten wäre ein pauschales Ja genau falsch herum. Die vierte Stufe, keine öffentliche Angabe, ist kein Vorwurf, sondern der Befund, dass wir zum Stand-Datum auf den geprüften Seiten nichts Belastbares gefunden haben. Jede Einstufung gilt für genau dieses eine Kriterium, nie für den Anbieter insgesamt.
- Der Tarif entscheidet, nicht der Markenname
- Derselbe Markenname läuft je nach Tarif unter verschiedenen Verträgen: Endkundenbedingungen für Einzelabos, Geschäftsbedingungen für Team- und Unternehmenstarife, eigene Bedingungen für den Zugang über Schnittstellen. Was für den Unternehmenstarif gilt, gilt deshalb nicht automatisch für das Einzelabo derselben Marke. Unsere Angaben beziehen sich auf das Angebot, das in der Spaltenüberschrift steht; fasst eine Spalte eine Produktfamilie zusammen, prüfe zusätzlich, welches Vertragsdokument für genau deinen Tarif gilt.
- Die Voreinstellung entscheidet, nicht das Maximum
- Viele Zusagen hängen an der Konfiguration: an einer abgeschalteten Missbrauchsprüfung, an zusätzlich abgeschlossenen Vertragsanlagen, an deaktivierter Websuche. Wir beschreiben, was ohne Zusatzschritte gilt, und benennen, wo für ein anderes Ergebnis zusätzliche Schritte nötig sind. Ein Kriterium, das erst nach einem Antrags- oder Freischaltverfahren erfüllt ist, ist im Kanzleialltag etwas anderes als eine Voreinstellung.
- Drei Datenkategorien, drei Messlatten
- Personenbezogene Daten, vertrauliche Mandantendaten und Berufsgeheimnisse nach § 203 StGB und § 62a StBerG sind drei Stufen mit steigenden Anforderungen. Ein Dienst kann für die erste Stufe geeignet sein und für die dritte nicht. Dazu kommen besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, die in der Kanzlei häufiger vorkommen als gedacht: die Konfession in der Lohnabrechnung wegen der Kirchensteuer, Gesundheitsdaten aus Entgeltfortzahlung und Schwerbehinderung, die Gewerkschaftszugehörigkeit bei Beitragsabzügen. Manche Auftragsverarbeitungsverträge sehen die Verarbeitung genau dieser Kategorien nicht vor.
- Websuche und andere Nebenwege
- Greift ein Werkzeug ins offene Netz, kann für diesen Schritt ein anderes Vertragswerk gelten als für den Dienst selbst und die Anfrage kann beim Suchanbieter landen. Das ist einer der häufigsten Wege, auf denen Mandanteninhalte aus der ausgehandelten Vereinbarung herausfallen, oft ohne dass es in der Oberfläche sichtbar wird. Die Frage gehört deshalb getrennt vom Dienst selbst in jede Anbieterprüfung; die Anbieter-Checkliste stellt sie.
- Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist die Vorbedingung
- Art. 28 DSGVO verlangt einen Vertrag, bevor ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Fehlt er, ist die Verarbeitung von Mandantendaten kein Abwägungsfall, sondern unzulässig. Bei reinen Endkundenabos ist ein solcher Vertrag häufig gar nicht vorgesehen und manche Angebote treten überhaupt nicht als Auftragsverarbeiter auf, sondern als eigener Verantwortlicher: Dann gibt es keinen AVV und die Weitergabe braucht eine eigene Rechtsgrundlage. Prüfe außerdem, wie der Vertrag Unterauftragsverarbeiter regelt: Ankündigungsfrist, Widerspruchsrecht und die vollständige Kette bis zum Modellanbieter.
Geltungsbereich und Grenzen
- Diese Gegenüberstellung ist keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Die datenschutz- und berufsrechtliche Bewertung für die eigene Kanzlei bleibt Aufgabe der Kanzlei, im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung.
- Betrachtet werden Datenschutz und Berufsrecht. Andere Rechtsgebiete, etwa das Urheberrecht an Ein- und Ausgaben, Haftungsfragen oder die Pflichten aus der KI-Verordnung, sind nicht Gegenstand.
- Jede Einstufung setzt eine korrekte Konfiguration des jeweiligen Produkts voraus und ersetzt weder die eigene Risikoabwägung noch deren Dokumentation als Auswahlentscheidung.
- Grundlage sind die zum Stand-Datum öffentlich verfügbaren Unterlagen der Anbieter, jede Fremdaussage mit Quelle und Abrufdatum. Angebote und Vertragswerke ändern sich häufig; für andere Regionen oder Vertriebswege können abweichende Verträge gelten.
- Wo eine Angabe fehlt, steht keine öffentliche Angabe. Eine fehlende Angabe ist keine Aussage über das Produkt.
Ein unabhängiger Blick von außen
Für die großen internationalen Plattformen lohnt der Abgleich mit der Übersicht „Gängige KI-Tools: Wie steht es um den Schutz der Daten?“ der Wirtschaftskanzlei VISCHER (Lucian Hunger und Jonas Baeriswyl, Stand 8. Juli 2026). Sie bewertet einen Teil derselben Plattformen entlang von Auftragsbearbeitungsvertrag, Personendaten, vertraulichen Daten und Berufsgeheimnissen, aufgeschlüsselt bis auf den einzelnen Tarif, und macht damit sichtbar, wie stark das Ergebnis an Tarif und Konfiguration hängt. Wichtig für die Einordnung: Die Übersicht beruht auf Verträgen für Schweizer Kunden, für deutsche Kanzleien gelten DSGVO, § 203 StGB und § 62a StBerG. Übersicht der Kanzlei VISCHER ansehen (PDF)
Was der Anbieter gut macht
- Transparenz-Referenz im Markt: öffentlicher Auftragsverarbeitungsvertrag mit vollständiger Subprozessorenliste, vor Vertragsschluss einsehbar.
- Plattform-Hosting bei Telekom Deutschland ausschließlich in deutschen Rechenzentren.
- Explizite Adressierung von § 203 StGB und BRAO samt Verschwiegenheitsvereinbarung im AVV; ISO 27001 dokumentiert.
- Finanzstarker Eigentümer Wolters Kluwer mit kuratierten Rechtsinhalten.
Häufige Fragen
Nein. Libra richtet sich an Rechtsabteilungen und Anwälte, nicht an Steuerkanzleien; auf den geprüften Seiten sind weder eine DATEV-Integration noch Steuerkanzlei-Workflows beschrieben (Stand 15.07.2026). Die Gegenüberstellung dient der Orientierung, wie ein transparent dokumentiertes Legal-KI-Produkt bei den Kriterien für Berufsgeheimnisträger abschneidet, auch mit Blick auf SOFI for Law.
Quellen
- [1]Microsoft Government Requests Report: Enterprise-Herausgaben (One-Pager H1/2025 und H2/2025) , abgerufen am 30. Juli 2026
- [2]Libra: Produktseite (deutsch) , abgerufen am 15. Juli 2026
- [3]Libra: AGB Deutschland mit Auftragsverarbeitungsvertrag , abgerufen am 15. Juli 2026
- [4]Libra: Security-Seite , abgerufen am 15. Juli 2026
- [5]Wolters Kluwer completes acquisition of Libra Technology GmbH , abgerufen am 15. Juli 2026
- [6]US Department of Justice: CLOUD Act Resources , abgerufen am 15. Juli 2026
Transparenzhinweis
Angaben zu Drittanbietern basieren auf öffentlich verfügbaren Informationen der jeweiligen Anbieter, Stand 30. Juli 2026. Kein Anspruch auf Vollständigkeit; Produkte und Konditionen können sich ändern und je nach Tarif, Region oder Konfiguration können abweichende Verträge gelten. Diese Gegenüberstellung ist keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG; sie ersetzt weder die eigene Risikoabwägung noch die korrekte Konfiguration des eingesetzten Produkts. Genannte Marken und Produktnamen sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber; es besteht keine geschäftliche Verbindung zu SOFI. Hinweise auf Fehler oder Aktualisierungen: [email protected].
Sieh dir an, wie SOFI das beweist.
Architektur, Nachweise und die Selbsteinschätzung nach dem EU Cloud Sovereignty Framework, offen dokumentiert.
