LUIGI AI in der Steuerkanzlei: die Architektur im Überblick.
Stand der Angaben: 30. Juli 2026
LUIGI AI richtet sich an dieselbe Zielgruppe wie SOFI: deutsche Steuerkanzleien, mit tiefer DATEV-Anbindung, Microsoft-365-Integration und breitem Steuerrechts-Korpus. Der Unterschied liegt weniger im Anwendungsfall als in der Architektur. LUIGI AI spiegelt die DATEV-Bestände laut eigener Sicherheitsseite per ETL in eigene Datenbanken und lässt die Inferenz bei Azure OpenAI (EU) und AWS Bedrock (EU) rechnen; SOFI greift anlassbezogen per DATEV-MCP-Server zu und rechnet im Standard im Trusted Execution Environment. Hier die Gegenüberstellung entlang der Kriterien, die für Kanzleien mit Verschwiegenheitspflicht entscheidend sind, jede Fremdaussage mit Quelle.
Auf einen Blick
Vertrauliche Ausführung (TEE) und Attestierung
- SOFI for Tax
- Vorhanden
- LUIGI AI
- Nicht dokumentiert
Ort der Verarbeitung
- SOFI for Tax
- EU
- LUIGI AI
- EU
DATEV-Integration und Kanzlei-Workflows
- SOFI for Tax
- Eingebaut
- LUIGI AI
- Eingebaut
Training auf euren Daten
Ort der Verarbeitung
SOFI for Tax
Inferenz im Standard in Rechenzentren in der EU.
LUIGI AI
Laut eigener Dokumentation läuft die Inferenz bei Azure OpenAI (EU) und AWS Bedrock (EU, Cross-Region-Profil), Hosting in Azure Germany West Central (Frankfurt); die Datenschutzerklärung verneint Drittstaatentransfers. Im öffentlich ausgelieferten App-Code ist ein Ausweichpfad „Bedrock EU zu Anthropic Direct“ sichtbar, der in der Sub-Prozessor-Liste nicht genannt ist; sein Verarbeitungsort ist öffentlich nicht spezifiziert (Stand 15.07.2026).[2] [3] [4]
Vertrauliche Ausführung (TEE) und Attestierung
SOFI for Tax
Inferenz im Standard im Trusted Execution Environment; Remote Attestation bei jedem Verbindungsaufbau, Prüfkette und Quellcode der Vertrauensbasis öffentlich.
LUIGI AI
Confidential Computing, TEEs oder Attestierung werden auf den geprüften Seiten und im ausgelieferten Client-Code nicht erwähnt (Stand 15.07.2026). Dokumentiert sind Transportverschlüsselung (TLS 1.2/1.3), AES-256 im Ruhezustand und Azure Key Vault; der Schutz vor Klartextzugriff des Infrastrukturbetreibers ist vertraglich-organisatorisch angelegt.[2] [4]
Berufsrecht (§ 203 StGB, § 62a StBerG)
SOFI for Tax
Architektur auf § 203 StGB und § 62a StBerG ausgelegt; Verschwiegenheitsverpflichtung durchgängig in der Auftragsverarbeitungskette.
LUIGI AI
§ 203 StGB wird vertraglich adressiert: Verschwiegenheitsvereinbarung, Vorlage nach § 62a StBerG und AVV laut Sicherheitsseite (Stand 15.07.2026).[2]
US-Rechtszugriff (CLOUD Act)
SOFI for Tax
EU-Anbieterkette (Deutschland, Österreich, Frankreich) ohne US-Konzernmutter in der Standard-Inferenzkette.
LUIGI AI
LUIGI AI ist eine deutsche GmbH; für die KI-Inferenz nennt die eigene Dokumentation Azure OpenAI (EU) und AWS Bedrock (EU). Microsoft und Amazon sind US-Anbieter, für die der CLOUD Act unabhängig vom Speicherort gilt. Das ist eine Rechtslage; ein konkreter Zugriff ist hier nicht belegt, branchenweit dokumentiert Microsofts eigener Transparenzbericht seit 2025 aber erste Fälle auch bei EU-Kunden.[2] [7] [1]
Zertifizierungen und Nachweise
SOFI for Tax
Die Betreiberin der genutzten Inferenz-Plattform ist ISO-27001-zertifiziert; eine eigene ISO-27001-Zertifizierung der SOFI AI GmbH besteht nicht (Stand 15.07.2026). Nachweise auf Anfrage.
LUIGI AI
Verweist auf Zertifikate der eingesetzten Infrastruktur (C5, ISO 2700x, SOC) und stellt selbst klar, dass diese die Infrastruktur testieren, nicht LUIGI. Eigene Zertifizierungen sind auf den geprüften Seiten nicht angegeben (Stand 15.07.2026).[2]
DATEV-Integration und Kanzlei-Workflows
SOFI for Tax
DATEV-MCP-Server: arbeitet kontrolliert und weisungsgebunden direkt mit den Bestandsdaten der Kanzlei.
Warum diese Kriterien zählen
- Training auf euren Daten
- Ob Eingaben und Ergebnisse zum Training von Modellen genutzt werden. Seriöse Business-Angebote schließen das vertraglich aus; entscheidend ist, ob der Ausschluss dokumentiert und standardmäßig aktiv ist. Zwei Fallstricke: Der Ausschluss gilt oft nur für den Unternehmenstarif, nicht für das Einzelabo derselben Marke, und er kann dort enden, wo eine Websuche ins Spiel kommt. Neben dem Training zählt zudem die Nutzung „zur Serviceverbesserung“ oder „zum Debugging“, die manche Anbieter getrennt davon regeln.
- Ort der Verarbeitung
- Wo die KI-Inferenz tatsächlich läuft, nicht nur wo Daten gespeichert werden. Datenhaltung in der EU und Inferenz in der EU sind zwei verschiedene Zusagen; die Dokumentation der Anbieter unterscheidet das meist präzise. Getrennt zu prüfen sind die Nebenwege: Eine Websuche oder ein Grounding-Dienst kann Inhalte auch dann außerhalb der zugesagten Region verarbeiten, wenn die Inferenz selbst in der EU bleibt.
- Vertrauliche Ausführung (TEE) und Attestierung
- Ob der Betreiber technisch vom Klartext ausgeschlossen ist (Trusted Execution Environment) und ob sich das per Remote Attestation unabhängig prüfen lässt. Mehr dazu im Ratgeber Confidential Computing.
- Berufsrecht (§ 203 StGB, § 62a StBerG)
- Ob der Anbieter die Pflichten von Berufsgeheimnisträgern ausdrücklich adressiert (Verpflichtung zur Verschwiegenheit, geeignete Vereinbarungen). Berufsgeheimnisse sind die härteste der drei Datenkategorien: Was für personenbezogene Daten genügt, genügt hier oft nicht und manche Anbieter setzen dafür eine gesonderte Vertragsanlage voraus. Zu prüfen ist auch, wie lange die Verschwiegenheitsverpflichtung nach Vertragsende gilt. Die rechtliche Einordnung bleibt Sache der Kanzlei; Grundlagen im Ratgeber § 203 StGB.
- US-Rechtszugriff (CLOUD Act)
- US-Anbieter unterliegen dem CLOUD Act unabhängig vom Speicherort. Herausgaben von EU-Enterprise-Inhalten sind extrem selten, seit 2025 dokumentiert Microsofts eigener Transparenzbericht aber erste Fälle auch bei EU-Kunden. Die Rechtslage lässt sich vertraglich nicht abbedingen, nur durch die Anbieterwahl adressieren.
- Zertifizierungen und Nachweise
- Welche unabhängig geprüften Nachweise vorliegen und ob sie öffentlich verifizierbar sind. Wichtig ist, worauf sich ein Zertifikat bezieht: auf das Unternehmen, den Dienst oder nur die Rechenzentren.
- DATEV-Integration und Kanzlei-Workflows
- Ob das Produkt direkt mit den Bestandsdaten der Kanzlei arbeitet (u. a. DATEV) oder ob Daten manuell kopiert werden müssen. Manuelles Kopieren kostet Zeit und schafft unkontrollierte Datenwege.
Wie wir vergleichen.
Ein Vergleich ist nur so belastbar wie die Regeln dahinter. Deshalb steht hier offen, worauf sich jede Einstufung bezieht, welche Abhängigkeiten sie hat und wo sie endet.
- Die Einstufungen und was sie bedeuten
- Je Kriterium gibt es vier Stufen. Ihre Beschriftung ist bewusst kriteriumsbezogen statt einheitlich Ja oder Nein: Bei negativ formulierten Kriterien wie US-Rechtszugriff oder Training auf euren Daten wäre ein pauschales Ja genau falsch herum. Die vierte Stufe, keine öffentliche Angabe, ist kein Vorwurf, sondern der Befund, dass wir zum Stand-Datum auf den geprüften Seiten nichts Belastbares gefunden haben. Jede Einstufung gilt für genau dieses eine Kriterium, nie für den Anbieter insgesamt.
- Der Tarif entscheidet, nicht der Markenname
- Derselbe Markenname läuft je nach Tarif unter verschiedenen Verträgen: Endkundenbedingungen für Einzelabos, Geschäftsbedingungen für Team- und Unternehmenstarife, eigene Bedingungen für den Zugang über Schnittstellen. Was für den Unternehmenstarif gilt, gilt deshalb nicht automatisch für das Einzelabo derselben Marke. Unsere Angaben beziehen sich auf das Angebot, das in der Spaltenüberschrift steht; fasst eine Spalte eine Produktfamilie zusammen, prüfe zusätzlich, welches Vertragsdokument für genau deinen Tarif gilt.
- Die Voreinstellung entscheidet, nicht das Maximum
- Viele Zusagen hängen an der Konfiguration: an einer abgeschalteten Missbrauchsprüfung, an zusätzlich abgeschlossenen Vertragsanlagen, an deaktivierter Websuche. Wir beschreiben, was ohne Zusatzschritte gilt, und benennen, wo für ein anderes Ergebnis zusätzliche Schritte nötig sind. Ein Kriterium, das erst nach einem Antrags- oder Freischaltverfahren erfüllt ist, ist im Kanzleialltag etwas anderes als eine Voreinstellung.
- Drei Datenkategorien, drei Messlatten
- Personenbezogene Daten, vertrauliche Mandantendaten und Berufsgeheimnisse nach § 203 StGB und § 62a StBerG sind drei Stufen mit steigenden Anforderungen. Ein Dienst kann für die erste Stufe geeignet sein und für die dritte nicht. Dazu kommen besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, die in der Kanzlei häufiger vorkommen als gedacht: die Konfession in der Lohnabrechnung wegen der Kirchensteuer, Gesundheitsdaten aus Entgeltfortzahlung und Schwerbehinderung, die Gewerkschaftszugehörigkeit bei Beitragsabzügen. Manche Auftragsverarbeitungsverträge sehen die Verarbeitung genau dieser Kategorien nicht vor.
- Websuche und andere Nebenwege
- Greift ein Werkzeug ins offene Netz, kann für diesen Schritt ein anderes Vertragswerk gelten als für den Dienst selbst und die Anfrage kann beim Suchanbieter landen. Das ist einer der häufigsten Wege, auf denen Mandanteninhalte aus der ausgehandelten Vereinbarung herausfallen, oft ohne dass es in der Oberfläche sichtbar wird. Die Frage gehört deshalb getrennt vom Dienst selbst in jede Anbieterprüfung; die Anbieter-Checkliste stellt sie.
- Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist die Vorbedingung
- Art. 28 DSGVO verlangt einen Vertrag, bevor ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Fehlt er, ist die Verarbeitung von Mandantendaten kein Abwägungsfall, sondern unzulässig. Bei reinen Endkundenabos ist ein solcher Vertrag häufig gar nicht vorgesehen und manche Angebote treten überhaupt nicht als Auftragsverarbeiter auf, sondern als eigener Verantwortlicher: Dann gibt es keinen AVV und die Weitergabe braucht eine eigene Rechtsgrundlage. Prüfe außerdem, wie der Vertrag Unterauftragsverarbeiter regelt: Ankündigungsfrist, Widerspruchsrecht und die vollständige Kette bis zum Modellanbieter.
Geltungsbereich und Grenzen
- Diese Gegenüberstellung ist keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Die datenschutz- und berufsrechtliche Bewertung für die eigene Kanzlei bleibt Aufgabe der Kanzlei, im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung.
- Betrachtet werden Datenschutz und Berufsrecht. Andere Rechtsgebiete, etwa das Urheberrecht an Ein- und Ausgaben, Haftungsfragen oder die Pflichten aus der KI-Verordnung, sind nicht Gegenstand.
- Jede Einstufung setzt eine korrekte Konfiguration des jeweiligen Produkts voraus und ersetzt weder die eigene Risikoabwägung noch deren Dokumentation als Auswahlentscheidung.
- Grundlage sind die zum Stand-Datum öffentlich verfügbaren Unterlagen der Anbieter, jede Fremdaussage mit Quelle und Abrufdatum. Angebote und Vertragswerke ändern sich häufig; für andere Regionen oder Vertriebswege können abweichende Verträge gelten.
- Wo eine Angabe fehlt, steht keine öffentliche Angabe. Eine fehlende Angabe ist keine Aussage über das Produkt.
Ein unabhängiger Blick von außen
Für die großen internationalen Plattformen lohnt der Abgleich mit der Übersicht „Gängige KI-Tools: Wie steht es um den Schutz der Daten?“ der Wirtschaftskanzlei VISCHER (Lucian Hunger und Jonas Baeriswyl, Stand 8. Juli 2026). Sie bewertet einen Teil derselben Plattformen entlang von Auftragsbearbeitungsvertrag, Personendaten, vertraulichen Daten und Berufsgeheimnissen, aufgeschlüsselt bis auf den einzelnen Tarif, und macht damit sichtbar, wie stark das Ergebnis an Tarif und Konfiguration hängt. Wichtig für die Einordnung: Die Übersicht beruht auf Verträgen für Schweizer Kunden, für deutsche Kanzleien gelten DSGVO, § 203 StGB und § 62a StBerG. Übersicht der Kanzlei VISCHER ansehen (PDF)
Was der Anbieter gut macht
- Erheblicher Funktionsumfang mit DATEV-Tiefe (DMS, Fibu, Lohn, OPOS, EXTF-Export) und breitem Steuerrechts-Korpus.
- Transparente Sub-Prozessor-Liste inklusive des ETL-Dienstleisters und eine ehrliche Klarstellung, worauf sich die Infrastruktur-Zertifikate beziehen.
- Offener Fallback-Hinweis direkt im Produkt.
- Kundenfreundliche, öffentliche Preisdarstellung und Testphase; § 203 StGB wird vertraglich adressiert.
Häufige Fragen
Zwei Punkte, beide architektonisch: der Datenweg und der Betreiberzugriff. LUIGI AI spiegelt die DATEV-Bestände laut Sicherheitsseite per ETL in eigene Datenbanken; SOFI greift über den DATEV-MCP-Server gezielt und anlassbezogen zu. Und bei SOFI ist der Klartextzugriff, auch für KI-, Modell- und Inferenzanbieter, per TEE technisch ausgeschlossen und attestierbar; bei LUIGI ist er vertraglich-organisatorisch geregelt (Stand 15.07.2026). Das ist eine Frage der Architektur, kein Sicherheits-Ranking.
Quellen
- [1]Microsoft Government Requests Report: Enterprise-Herausgaben (One-Pager H1/2025 und H2/2025) , abgerufen am 30. Juli 2026
- [2]LUIGI AI: Sicherheitsseite , abgerufen am 15. Juli 2026
- [3]LUIGI AI: Datenschutzerklärung , abgerufen am 15. Juli 2026
- [4]LUIGI AI: öffentlich ausgeliefertes App-Bundle (von luigiai.de eingebunden; der Dateiname wechselt bei jedem Deploy) , abgerufen am 27. Juli 2026
- [5]LUIGI AI: Startseite mit Preisdarstellung , abgerufen am 15. Juli 2026
- [6]LUIGI AI: AGB , abgerufen am 15. Juli 2026
- [7]US Department of Justice: CLOUD Act Resources , abgerufen am 15. Juli 2026
Transparenzhinweis
Angaben zu Drittanbietern basieren auf öffentlich verfügbaren Informationen der jeweiligen Anbieter, Stand 30. Juli 2026. Kein Anspruch auf Vollständigkeit; Produkte und Konditionen können sich ändern und je nach Tarif, Region oder Konfiguration können abweichende Verträge gelten. Diese Gegenüberstellung ist keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG; sie ersetzt weder die eigene Risikoabwägung noch die korrekte Konfiguration des eingesetzten Produkts. Genannte Marken und Produktnamen sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber; es besteht keine geschäftliche Verbindung zu SOFI. Hinweise auf Fehler oder Aktualisierungen: [email protected].
Sieh dir an, wie SOFI das beweist.
Architektur, Nachweise und die Selbsteinschätzung nach dem EU Cloud Sovereignty Framework, offen dokumentiert.
