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Reicht ein AVV? Vertrag und Technik beim KI-Einsatz

Veröffentlicht am , SOFI Team, 4 Min. LesezeitFachartikel

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit Verschwiegenheitserklärung oder braucht es technische Garantien wie Confidential Computing? An dieser Frage scheiden sich beim KI-Einsatz in Kanzleien die Geister. Die Debatte wird gern als Entweder-oder geführt. Sie ist keins. Es lohnt sich, Pflicht und Kür sauber auseinanderzuhalten, denn beide Seiten der Debatte haben einen wahren Kern.

Die Pflicht: das Vertrags- und Auswahlpaket

Rechtlich verlangt der Einsatz eines KI- oder Cloud-Dienstes mit Mandantendaten ein Paket aus vier Teilen:

Baustein Grundlage Worauf es ankommt
Auftragsverarbeitungsvertrag Art. 28 DSGVO Weisungsgebundene Verarbeitung, Subprozessoren vertraglich geregelt
Strafbewehrte Verschwiegenheitsverpflichtung § 203 Abs. 4 StGB, § 62a Abs. 3 StBerG In Textform, unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, mit Weitergabe an Subunternehmer
Sorgfältige Auswahl und laufende Kontrolle § 62a Abs. 2 StBerG Dokumentierte Eignungsprüfung vor der Beauftragung, nicht als Beiwerk danach
Technische und organisatorische Maßnahmen Art. 32 DSGVO Schutz nach Stand der Technik; der beste Vertrag ersetzt keine Sicherheitsmaßnahmen

Die Bundessteuerberaterkammer stellt in ihrem KI-FAQ (Stand Januar 2026, Rechtsstand Juli 2025) auf genau diese vertragliche Absicherung ab: Mandantendaten dürfen an KI-Dienste nur, wenn Vereinbarungen mit ausreichendem Geheimnisschutz bestehen. Ein TEE oder Confidential Computing fordert dort niemand. Wer also behauptet, ohne TEE sei der KI-Einsatz unzulässig, überzieht.

Die unbequeme Lücke im Papier

Nur: Was heißt „ausreichender Geheimnisschutz" konkret? Eine abschließende, belastbare Antwort darauf gibt derzeit keine Kammer und genau diese Unschärfe ist der Alltag. Fest steht nur die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl. Und bei der Auswahl stößt man auf eine strukturelle Eigenschaft aller vertraglichen Zusagen: Sie beschreiben, was der Anbieter tun will, nicht, was er tun kann. Ein Zero-Data-Retention-Versprechen, eine Zugriffsrichtlinie, eine Verschwiegenheitsklausel, all das diszipliniert Organisationen, aber es verhindert keinen Zugriff, es verbietet ihn.

An dieser Stelle kommt Art. 32 DSGVO ins Spiel, der Maßnahmen „unter Berücksichtigung des Stands der Technik" verlangt und Verschlüsselung ausdrücklich nennt. Und der Stand der Technik hat sich bewegt:

„Technisch geschlossene Systeme sind daher aus datenschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdig." (Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe KI und Datenschutz, Mai 2024)

Der Satz bezieht sich auf die Kontrolle über Ein- und Ausgabedaten, nicht speziell auf TEEs, aber die Richtung ist unmissverständlich: Die Aufsicht bewertet Architektur, nicht nur Vertragswerke.

Auch § 62a StBerG selbst ist weniger technikfern, als er auf den ersten Blick wirkt. Absatz 1 begrenzt den Zugang des Dienstleisters auf das Erforderliche; eine Architektur, die dem Betreiber den Klartextzugriff technisch entzieht, setzt genau das um. Absatz 2 verlangt die sorgfältige Auswahl, in die die Schutzarchitektur des Anbieters einfließt. Absatz 4 fordert bei Dienstleistern im Ausland ein vergleichbares Schutzniveau. Wer sagt, die Norm habe mit Infrastruktur nichts zu tun, liest nur Absatz 3.

Unser Standpunkt

Der Vertrag ist die Pflicht. Die Technik entscheidet, wie viel man dem Vertrag glauben muss. Eine Kanzlei, die einen Anbieter mit sauberem Vertragspaket wählt, handelt vertretbar; das ist die Rechtslage. Eine Kanzlei, die zusätzlich verlangt, dass der Betreiber Mandantendaten technisch gar nicht lesen kann, macht aus der Verschwiegenheit eine Eigenschaft des Systems statt eines Versprechens und hat bei der dokumentierten sorgfältigen Auswahl das stärkere Argument in der Hand. Zur Vollständigkeit: In der Fachliteratur wird diskutiert, ob bei durchgängig verschlüsselter Verarbeitung überhaupt ein „Offenbaren" im Sinne des § 203 StGB vorliegt; das ist eine interessante, höchstrichterlich aber ungeklärte Frage, auf die man keine Compliance bauen sollte.

Welche Fragen du einem Anbieter dazu konkret stellst, steht in der KI-Anbieter-Checkliste; die berufsrechtlichen Grundlagen im Detail behandelt der Ratgeber zum Berufsgeheimnis nach § 203 StGB.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine redaktionelle Einordnung (Stand Juli 2026) und keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung konkreter Sachverhalte wende dich an einen Rechtsanwalt oder deine Berufskammer.


Quellen

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